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Urheberrecht

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Datenschutz

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Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor. Die Druckerei Tübel behält sich das Recht vor, sofern gefordert, Anzeigen und Texte zwecks Korrektur- und Inhaltsprüfung an Gemeinden oder Herausgeber weiterzuleiten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

I. Geschäftsbereich Anzeigen 

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen gelten für den Geschäftsbereich Anzeigen.

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.

3. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

4. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Anzeigen die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet.

5. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten werden, nicht angenommen.

6. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

7. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichen, unrichtigem, oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Vertrag eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung de Auftrages.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt.

Platzierungsvorschriften gelten gegen einen Preisaufschlag von 10 % des Millimeterpreises als Auftragsbestandteil nur bei ausdrücklicher Bestätigungen durch den Verlag.

Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

8. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

9. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist sofort und ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Der Verlag behält sich vor, eine Vorauszahlung zu verlangen. Rechnungen werden elektronisch vom Verlag von „rechnung@tuebel-druck.de“ versendet.

10. Bei Zahlungsverzug werden alle offenen Rechnungen fällig. Außerdem kann der Verlag bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Insolvenzen entfällt jeglicher Nachlass. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von einer Vorauszahlung und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne das hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen bei Verzugseintritt.

11. Der Verlag liefert nur auf Verlangen des Auftraggebers und in Ausnahmenfälle einen Anzeigenbeleg, da rechtlich keine Notwendigkeit besteht. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert, dies kann je nach Art des Umfangs mit einer Aufwandsentschädigung von 3 Euro (inkl. gesetzl. MwSt) belastet werden. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeigen

12. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen und Zeichnungen, sowie für vom Auftraggeber gewünschten oder zu vertretenden erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarte Ausführungen, hat der Auftraggeber zu tragen.

13. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt das mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 %, bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 %, bei einer Auflage bis zu 1.000.000 Exemplaren 10 %, bei einer Auflage über 5.000.000 Exemplaren 5 %, beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig in Kenntnis setzt, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

14. Bei Chiffre-Anzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffre-Anzeigen werden nur auf dem normalen Postweg in-erhalb von zwei Wochen weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffre-Anzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt werden, werden vernichtet. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden die eingehenden Angebote an Stelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 100g) überschreiten, sowie Waren -, Suche-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstandenen Gebühren und Kosten übernimmt. Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren. Die Pflicht zur Wahrung des Chiffre-Geheimnisses bezieht sich nicht auf das Auskunftsersuchen der öffentlichen Hand.

15. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zu-rückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

16. Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Der Verlag ist nicht verpflichtet zur Prüfung, ob durch Aufträge und Anzeigen Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

Lässt sich der Auftraggeber bei der Gestaltung und Formulierung von Anzeigen durch Verlagsmitarbeiter beraten, so geschieht dies unverbindlich und unter Aus-schluss einer Haftung durch den Verlag. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages auch wenn er nicht rechtzeitig abbestellt wurde, gegen den Verlag erwachsen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Verstößen gegen das Wettbewerbs- oder Urheber-recht. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kos-ten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu tragen, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichen Anzeige beziehen. In einem solchen Fall errech-nen sich die Kosten nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

17. Bei fernmündlich aufgegebener Anzeigen wie z. B. Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Widergabe. Telefonische Abbestellungen sind nicht möglich. Sie müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum Anzeigenschluss der betreffenden Ausgabe dem Verlag vorliegen. Für bis dahin bereits gesetzte Anzeigen werden die Satzkosten berechnet. Bei nicht rechtzeitig eingetroffenen Beilagen sind die entstandenen Kosten zu ersetzen.

18. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichung und Kollektiven Sonderpreise festzulegen.

II. Geschäftsbereich Abonnenten 

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Abonnenten der vom Verlag gedruckten gemeindlichen oder sonstigen Anzeigenblätter.

1. Die Preise für das Abonnement ergeben sich aus der jeweils gültigen in der Gemeinde ausgehängten Preisliste oder der Preisliste laut dem Internetauftritt des Ver-lages.

2. Das Abonnement hat eine Laufzeit vom 01.01. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres. Es ist zum Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen kündbar. Die Kündigung muss gegenüber dem Verlag schriftlich erfolgen.

3. Der Preis für das Abonnement ist jeweils für die gesamte Laufzeit zum Anfang des Kalenderjahres fällig.

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Lastschrifteneinzug. Der Abonnent verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Abbuchung einer ausreichenden Deckung seines Kontos zu gewährleisten. Rücklastschriften werden dem Abonnenten mit den dadurch entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

Sobald und solange sich der Abonnent in Zahlungsverzug befindet, ist der Verlag berechtigt, die Lieferung einzustellen. Ebenso ist der Verlag berechtigt Mahngebühren und Verzugszinsen zu berechnen.

4. Die Lieferung findet am Erscheinungstag in einem Zeitraum zwischen 14.00 Uhr und 20.00 Uhr statt. Sollte eine Lieferung aus Gründen, die der Verlag zu vertreten hat, nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgt sein, so ist der Verlag berechtigt, nach Bekanntgabe durch den Abonnenten innerhalb von drei Werktagen nachzuliefern.

5. Wird die Abnahme aus Gründen, die der Abonnent zu vertreten hat, auf Dauer bis zum Ablauf des Bezugsjahres unmöglich, so erfolgt keine Rückerstattung des anteiligen Bezugspreises.

III. Geschäftsbereich Druckerei 

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen gelten für den Geschäftsbereich Druckerei.

1. Die im Angebot des Auftraggebers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Bestellter als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versiche-rung und sonstige Versandkosten nicht ein.

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Widerholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügige Abweichung der Vorlage verlangt werden.

2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet.

Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen an Material oder Vorleistungen, sowie bei bereits aufgetretenem Zahlungsverzug können Vorauszahlungen verlangt werden.

3. Alle vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preise und Nebenkosten erhöhen sich stets um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Rechnungen werden elektronisch vom Verlag von „rechnung@tuebel-druck.de“ versendet.

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Verlag Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit einstellen.

Diese Rechte stehen dem Verlag auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen im Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

5. Die Lieferung erfolgt ab Geschäftssitz des Verlages. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Verlag ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

Verzögert der Verlag die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Verlag zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörungen möglich. Eine Haftung des Verlages ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 

Dem Verlag steht bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht vom Auftraggeber bereitgestellten Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen zu.

Der Verlag nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Verlages zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger und vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn ihm ist eine andere Annahme/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Verlag auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Verlages so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Verlages entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Verlag berechtigt vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Verlages gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Verlag ab. Der Verlag nimmt die Abtretung an. Spätestens im Fall des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Verlag bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verlag auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Verlages beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verlages verpflichtet.

7. Bei Be- oder Verarbeitung vom Verlag gelieferter oder in dessen Eigentum stehender Waren ist der Verlag als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält sich in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen vor. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Verlag auf ein Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehalteigentum.

Die vom Verlag zur Herstellung seiner Erzeugnisse eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Daten und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, sein Eigentum und werden nicht mitgeliefert.

8. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verlag zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Verlag dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Verlag nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.

Bei Datenübertragungen sind alle datenschutzrelevanten Vorschriften und Gesetze zu beachten, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes. Zusätzlich hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Verlag ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

Liefert der Auftraggeber das zu verwendende Material, so ist ein Schwund bis zu 10 % üblich und nicht als Mangel anzusehen.

9. Im Kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen, wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

10. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Verlag nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besonderer Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seiner Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

11. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

12. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat dem Verlag von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

V. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Bereiche 

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbereiche des Verlages

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässig verursachten Schaden und bei leicht fahrlässiger Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verlages. Der Verlag haftet nur auf den nach Art des Produktes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, im Fall schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit des Auftraggebers, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Waren, sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

2. Im Fall höherer Gewalt oder Arbeitskampf erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen, sowie Leistung von Schadenersatz.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind ausschließlich, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Verlages. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.